Allgemein

Ansprüche gegen die Feuerwehr als Verein
Die Haftpflichtversicherung ersetzt berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter privatrechtlicher Art gegen die Feuerwehr als Verein und wehrt unbegründete Ansprüche ab.

Der Versicherungsschutz umfasst auch die Veranstalterhaftpflicht. Bei Veranstaltergemeinschaften z. B. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch nur auf den von der Feuerwehr/Förderverein übernommenen Teil.

Der Versicherungsfall ist der GVV über den LFV unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich mit Formular anzuzeigen, auch wenn keine Ansprüche gestellt werden. Der Schadensbericht muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Strafverfahren oder Klagen vor Gericht sind der Versicherung über den LFV unverzüglich mitzuteilen. Die betroffene Wehr / der Verband sind verpflichtet, für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalles dient.

Hinweis

Aufgrund von aktuellen Schadenereignissen weisen wir hier nochmal speziell darauf hin, das Schäden an geliehenen oder gemieteten Datenverarbeitungsanlagen, Ausstellungsgegenständen und Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, hierzu zählen auch Getränkeverkaufsanhänger; Kühlanhänger etc. ausgeschlossen sind.
Klären Sie diese im Vorfeld bsp. mit Getränkelieferanten.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren.
Eine vorhergehende Anmeldung der Veranstaltung ist nicht erforderlich.

Ansprüche wegen Schäden aus dem Dienst der Feuerwehr
Fast alle Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden haben Haftpflichtversicherungen, welche Ansprüche Dritter wegen Schäden aus dem Dienst der Feuerwehr – ob Einsatz, Übung oder öffentliche Veranstaltung – regulieren.

Die Schäden sind von dem Geschädigten bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Feuerwehr besteht die Verpflichtung zur Information ihrer Gemeindeverwaltung. Die Feuerwehrleute sind zu Erklärungen gegenüber dem Geschädigten nicht berechtigt. Für Aussagen vor der Polizei und den Gerichten bedürfen sie der Aussagegenehmigung durch den Bürgermeister.

War die Feuerwehr als Verein tätig und ist sie bei ihrem Kreis-, Stadt- oder Regional-Feuerwehrverband Mitglied, kann sie die Haftpflichtversicherung des LFV in Anspruch nehmen.

Schadensanzeige Haftpflicht
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